Our statute
Satzung vom 19. September 1985 in der Fassung vom 06. Mai 2019
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§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Göttinger Aids-Hilfe e.V." und ist in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen 1656 beim Amtsgericht Göttingen eingetragen.
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Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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§2 Vereinszweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
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Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege, die Volks- und Berufsbildung und das bürgerschaftliche Engagement zugunsten gemeinnütziger Zwecke, um sexuelle Gesundheit zu fördern, Neu-Infektionen mit HIV oder anderen sexuell übertragbaren Krankheiten (STI) zu verhindern bzw. deren frühzeitige Erkennung und Behandlung zu fördern, und um die Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit HIV/Aids zu verhindern bzw. abzubauen.
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Zum Erreichen des Vereinszwecks soll der Verein (auch in Kooperation mit anderen Institutionen)
a) Beratungsstrukturen für Ratsuchende vorhalten,
b) die HIV- und STI-Testbereitschaft in der Bevölkerung erhöhen, z.B. durch eigene Informa- tions-, Beratungs- und Testangebote, durch Kooperationsprojekte oder durch die Unterstüt- zung anderer im Bereich sexueller Gesundheit zuständiger Institutionen,
c) Beratungs- und Unterstützungsangebote für Menschen mit HIV/Aids und ihre Zugehörigen vorhalten sowie deren Selbsthilfeaktivitäten unterstützen,
d) Informations- und Aufklärungsveranstaltungen sowie sexualpädagogische Angebote für unterschiedliche Zielgruppen durchführen,
e) Fachberatungen, Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen für Multiplikator*innen insbesondere im Kontext von Gesundheitswesen, Berufswelt und Bildungssystem (auch Aus- zubildende und Studierende) durchführen,
f) eigene und externe Medien und Kommunikationswege zur Öffentlichkeits-, Antidiskriminie- rungs- und Lobbyarbeit nutzen.
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§3 Finanzen des Vereins
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- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb darf nur insoweit unterhalten werden, als er ausschließlich und unmittelbar zum Erreichen des Vereinszwecks erforderlich ist.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
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Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Näheres regelt § 6.
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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Jeder dem Registergericht anzumeldende Beschluss ist vor seiner Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
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§4 Erwerb der Mitgliedschaft
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- Der Verein hat
a) vollberechtigte Mitglieder
b) Fördermitglieder - Vollberechtigtes Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, aus dem hervorgehen muss, ob eine vollberechtigte oder eine fördernde Mitgliedschaft beantragt wird, entscheidet der Vorstand.
- Gegen eine Ablehnung ist der Widerspruch an die Mitgliederversammlung möglich. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach dem Zugang der Ablehnung schriftlich beim Vorstand einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über den Aufnahmeantrag.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
- Der Verein hat
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§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft endet
• durch Austritt
• durch Ausschluss
• durch Tod
• durch Auflösung. - Der Austritt eines Mitgliedes wird mit dem Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft geleisteter Beiträge erfolgt nicht.
- Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss aus dem Verein ausschließen, das gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder trotz zweimaliger Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss stehen dem Ausgeschlossenen die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Rechte zu. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft endet
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§6 Mitgliedsbeiträge
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- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine Aufnahmegebühr für neue Mitglieder festsetzen.
- Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand.
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§7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
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§8 Der Vorstand
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- Nur natürliche Personen, die vollberechtigte Mitglieder des Vereins sind, können Vorstandsmitglieder werden. Die Mitgliederversammlung beschließt vor der Wahl die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern im Sinne des § 26 BGB.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn über die Hälfte der gewählten Mitglieder erschienen sind.
- Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.
- Alle Beschlüsse des Vorstandes müssen protokolliert und von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
- Beschlüsse können auch telefonisch, schriftlich oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann die Führung der Vereinsgeschäfte an eine hauptamtliche Gesch.ftsführung delegieren. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtstätigkeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich höchstens um ein Mitglied selbst zu ergänzen. Die Amtszeit des in dieser Weise berufenen Vorstandsmitgliedes gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.
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§9 Mitgliederversammlung
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- In der Mitgliederversammlung hat jedes vollberechtigte Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
- Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes,
2. Wahl zweier Kassenprüfer*innen,
3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer*innen,
4. Entlastung des Vorstandes,
5. Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des Vorstandes,
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und ggf. der Aufnahmegebühr,
7. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
8. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
9. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen die Nichtaufnahme oder die Ausschließung von Mitgliedern,
10. Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung. -
Anträge gemäß § 8 Abs. 6 und § 9 Abs. 2 Nr. 8, die nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt worden sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
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- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
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§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied geleitet, das von der Mitgliederversammlung zu Beginn bestimmt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; sie kann mit einfacher Mehrheit Gäste zulassen.
- Die Abstimmungen sind öffentlich, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt in öffentlicher Abstimmung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen geheime Abstimmung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
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§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
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- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder verlangt wird, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. §§ 10 und 11 gelten entsprechend.
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§13 Niederschrift, Protokoll
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der*dem Versammlungsleiter*in zu unterzeichnen ist. Satzungsänderungen sind im Wortlaut festzuhalten.
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§14 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Akademie Waldschlösschen, 37130 Gleichen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausführung des Beschlusses bedarf der Einwilligung des Finanzamtes.
Satzung der Göttinger AIDS-Hilfe • Stand: 2019
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